Immobilienertragssteuer

Die Immobilienertragssteuer wird sich im neuen Steuerentwurf wieder finden und weitere wesentliche Änderungen mit sich bringen. Anbei kurz und bündig was das für die ImmoESt. bedeutet, und wie man die Verlustausgleiche und die Veräußerungsverluste am besten nutzen kann.

 

Änderungen bei der Immobilienertragssteuer Erhöhung auf 30 %.

Die Immobilienertragssteuer (Immo-ESt) wird auf 30 % erhöht. Dadurch kommt es auch bei Altfällen zu einer Steigerung der effektiven Steuerbelastung von 3,5 % auf 4,2 %, bei Umwidmungen auf 18 %. Zusätzlich entfällt der 2 %ige Inflationsabschlag, der bei der Veräußerung ab dem 11. Besitzjahr geltend gemacht werden konnte.

 

Keine Erhöhung für Körperschaften

Die Erhöhung der Immo-ESt wird bei Privatpersonen für Immobilien sowohl des Privat- als auch des Betriebsvermögens gelten. Diese gilt jedoch nicht für Körperschaften (hier bleibt es bei 25 % KöSt) oder Privatstiftungen (25 % Zwischensteuer). Erhöhung des Verlustausgleichs Verluste aus einem Immobilienverkauf können ab 2016 zu 60 %, anstelle von bisher 50 %, mit progressiv besteuerten Einkünften verrechnet werden.

 

Verteilung des Verlustausgleichs auf 15 Jahre

Im außerbetrieblichen Bereich wird zusätzlich zur Verrechnungsmöglichkeit von 60 % eines Veräußerungsverlustes mit (anderen) Mieteinkünften auch eine Verteilung von 60 % des Verlustes auf 15 Jahre auf Antrag möglich sein. Eine derartige „Verteilungsoption“ kann bis zum siebenten Jahr nach Verlustentstehung in der Steuererklärung beantragt werden. In diesem Fall können die noch „offenen 15tel-Beträge“ mit Mieteinkünften verrechnet werden.