Laut einer Studie sind 50% der österreichischen UnternehmerInnen mit ihren Gewinnen NICHT zufrieden.
Was sind die Ursachen dafür?
UnternehmerInnen sind in Ihrem operativen Geschäft so verankert, dass kaum Zeit bleibt über Vision, Strategie, Entwicklung, Verkauf, Effizienz, Kostentransparenz oder einfach nur über Veränderung nachzudenken.
Die Fragen die sich Unternehmen stellen sind:
1. Wie kann ich mehr Umsatz generieren oder
2. wie kann ich Kosten sparen?
Für mich sind mehr Umsatz und weniger Kosten keine aussagekräftigen Ziele.
Meist ist mehr Umsatz auch mit mehr Kosten durch Werbung oder mehr Personal verbunden. Kostenreduzierung ist zwar ein kurzfristiges Schaffen von Geld aber langfristig fehlen dem Unternehmen die Ressourcen oder das Personal für die Umsetzung der Herausforderungen.
Um langfristig mehr Gewinn zu erzielen, sollten UnternehmerInnen im eigenen Betrieb neue Wege gehen. Es ist sehr wichtig, dass alle Prozesse und Strukturen neu überdacht werden und somit neue und effizientere Lösungen gefunden werden. Durch die Analyse und die Erarbeitung der Potenziale im Unternehmen wird es möglich sein, kosteneffizienter und motivierter zu arbeiten. Kosten werden hinterfragt und durchleuchtet, Ursachen von Problemen werden gefunden und bearbeitet. Das führt dazu, dass alle Beteiligten des Unternehmens an den Zielen und deren Umsetzung arbeiten.
Mir ist es sehr wichtig, dass sich Unternehmen und Menschen wieder an Visionen und Zielen orientieren und sich dadurch weiterentwickeln können.
Was im Spitzensport der Coach, ist im Unternehmen der Unternehmensberater Ihres Vertrauens.
Miteinander sind WIR erfolgreich
Die Immobilienertragssteuer wird sich im neuen Steuerentwurf wieder finden und weitere wesentliche Änderungen mit sich bringen. Anbei kurz und bündig was das für die ImmoESt. bedeutet, und wie man die Verlustausgleiche und die Veräußerungsverluste am besten nutzen kann.
Änderungen bei der Immobilienertragssteuer Erhöhung auf 30 %.
Die Immobilienertragssteuer (Immo-ESt) wird auf 30 % erhöht. Dadurch kommt es auch bei Altfällen zu einer Steigerung der effektiven Steuerbelastung von 3,5 % auf 4,2 %, bei Umwidmungen auf 18 %. Zusätzlich entfällt der 2 %ige Inflationsabschlag, der bei der Veräußerung ab dem 11. Besitzjahr geltend gemacht werden konnte.
Keine Erhöhung für Körperschaften
Die Erhöhung der Immo-ESt wird bei Privatpersonen für Immobilien sowohl des Privat- als auch des Betriebsvermögens gelten. Diese gilt jedoch nicht für Körperschaften (hier bleibt es bei 25 % KöSt) oder Privatstiftungen (25 % Zwischensteuer). Erhöhung des Verlustausgleichs Verluste aus einem Immobilienverkauf können ab 2016 zu 60 %, anstelle von bisher 50 %, mit progressiv besteuerten Einkünften verrechnet werden.
Verteilung des Verlustausgleichs auf 15 Jahre
Im außerbetrieblichen Bereich wird zusätzlich zur Verrechnungsmöglichkeit von 60 % eines Veräußerungsverlustes mit (anderen) Mieteinkünften auch eine Verteilung von 60 % des Verlustes auf 15 Jahre auf Antrag möglich sein. Eine derartige „Verteilungsoption“ kann bis zum siebenten Jahr nach Verlustentstehung in der Steuererklärung beantragt werden. In diesem Fall können die noch „offenen 15tel-Beträge“ mit Mieteinkünften verrechnet werden.
Sind Weihnachtsfeiern und Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter/innen steuerfrei und für Kunden abzugsfähiger Aufwand?
Alle Jahre stellt sich für Unternehmer/innen die gleiche Frage, ob Geschenke für Mitarbeiter/innen und für Kunden steuerlich absetzbar oder steuerfrei sind.
Für Mitarbeiter/innen und Kunden gelten unterschiedliche Regelungen.
Mitarbeiter/innen
Für alle geldwerte Auslagen für die Mitarbeiter/innen ist Lohnsteuer zu entrichten. Ausnahme: Geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern und die dabei empfangenen Sachzuwendungen (Golddukaten, Gutscheine, Vignetten oder Geschenkmünzen) sind bis maximal 186 Euro jährlich lohnsteuerfrei. Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig. Die Sachzuwendung darf nicht den Charakter einer individuellen Belohnung eines Mitarbeiters/Mitarbeiterin haben, wie etwa wegen Eheschließung. Es muss sich um eine generelle Zuwendung an alle Mitarbeiter aus bestimmten Anlässen, wie etwa zu Weihnachten handeln. Für den Besuch von Weihnachtsfeiern gilt Geldwerte Vorteile aus der kostenlosen Teilnahme, wie etwa für Verpflegung, sind bis zu 365 Euro/ Jahr/Mitarbeiter/in steuerfrei.
Kundengeschenke
Die Kosten dafür sind keine Betriebsausgabe, sondern "nicht abzugsfähiger Repräsentationsaufwand". Werbegeschenke, wie Kugelschreiber oder Wein sind sehr wohl Betriebsausgabe, wenn sie mit dem Firmenlogo versehen sind und es sich nicht um exklusive Produkte handelt.